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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 33 BVergG 2018Wahl des offenen oder des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

In forceOfficial text

Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.