BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 33 BVergG 2018Wahl des offenen oder des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.