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LV-InfoV2018 · Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

§ 14 LV-InfoV2018Modellrechnung

5. Abschnitt Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung

In forceOfficial text

Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-08-01