LV-InfoV2018 · Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
§ 14 LV-InfoV2018Modellrechnung
5. Abschnitt Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung
Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-08-01
Verwijst naar
- LV-InfoV2018 Art. 135c