Soziale Sicherheit – Durchführung (Alban · Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)
§ 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (AlbanGewährung von Geldleistungen
Artikel 5
Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.