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Soziale Sicherheit – Durchführung (Alban · Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

§ 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (AlbanGewährung von Geldleistungen

Artikel 6

In forceOfficial text

(1) Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

(2) In Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.