Patent-ÜG. 1950 · Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
§ 28 Patent-ÜG. 1950
V. Verfahrensbestimmungen. römisch fünf. Verfahrensbestimmungen.
(1) Sind alle Verfahren zu einer Patentregister-Einlage rechtskräftig abgeschlossen, so kommen den Eintragungen in der vorläufigen Patentregister-Einlage die Wirkungen einer Eintragung in das Patentregister zu.
(2) Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens ist in der Patentregister-Einlage anzumerken.