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Patent-ÜG. 1950 · Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

§ 29 Patent-ÜG. 1950

V. Verfahrensbestimmungen. römisch fünf. Verfahrensbestimmungen.

In forceOfficial text

(1) Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und § 11 erfolgt ist.

(2) Das Verfahren zu Abs. 1 richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des § 84 Patentgesetz.