Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Schiffstechnikverordnung · Schiffstechnikverordnung

§ 27 SchiffstechnikverordnungAntrag auf Untersuchung

4. Teil Fahrtauglichkeit – Untersuchung

In forceOfficial text

(1) Auf Antrag (§ 5 Abs. 1) des Verfügungsberechtigten ist die Untersuchung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Untersuchung in geeigneter Form mitzuteilen.