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Schiffstechnikverordnung · Schiffstechnikverordnung

§ 27 SchiffstechnikverordnungAntrag auf Untersuchung

4. Teil Fahrtauglichkeit – Untersuchung

En vigueurTexte officiel

(1) Auf Antrag (§ 5 Abs. 1) des Verfügungsberechtigten ist die Untersuchung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Untersuchung in geeigneter Form mitzuteilen.