Verteilungsgesetz Ungarn · Verteilungsgesetz Ungarn
§ 7 Verteilungsgesetz Ungarn
I. Anspruch römisch eins. Anspruch
Physische Personen, die an einem der im § 4 genannten Stichtage neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die ungarische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.