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Verteilungsgesetz Ungarn · Verteilungsgesetz Ungarn

§ 8 Verteilungsgesetz Ungarn

I. Anspruch römisch eins. Anspruch

In forceOfficial text

(1) Der Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a) bestimmt sich nach dem Tage des Inkrafttretens der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten ungarischen Vorschriften.

(2) Als Zeitpunkt der Maßnahme bei den im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Wertpapieren ist der 27. April 1945 anzusehen.

(3) Bei den in § 17 genannten Geldforderungen bestimmt sich der Zeitpunkt nach dem Tag, an dem der Schuldner von einer Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a) betroffen worden ist.