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Verteilungsgesetz Ungarn · Verteilungsgesetz Ungarn

§ 9 Verteilungsgesetz Ungarn

II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes

In forceOfficial text

(1) Zur Ermittlung des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.

(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.

(3) Bewertungsgrundlagen, die auf Forint lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Forint einem Schilling entspricht.

(4) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.