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SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 4 SVSGRechtliche Stellung des Versicherungsträgers

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

In forceOfficial text

(1) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Versicherungsträgers ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht seines Sitzes.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-01-01