SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 4 SVSGRechtliche Stellung des Versicherungsträgers
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins
(1) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Versicherungsträgers ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht seines Sitzes.
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- In Kraft seit 2020-01-01