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Übereinkommen über die zentrale Zollabwi · Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

§ 3 Übereinkommen über die zentrale ZollabwiARTIKEL 3

KAPITEL II KAPITEL römisch zwei ERMITTLUNG UND WEITERVERTEILUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN

In forceOfficial text

1. Der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden übermittelt dem Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden auf elektronischem Wege oder – falls dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise die relevanten Angaben zum Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten.

2. Die unterstützenden Zollbehörden teilen den bewilligenden Zollbehörden Folgendes mit:

a) Name und Anschrift der für die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 1 zuständigen Behörde;

b) Angaben zum Bankkonto, auf das der Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten einzuzahlen ist.

3. Die relevanten Angaben im Sinne von Absatz 1 sind

a) die Identifikationsnummer der Bewilligung;

b) das Datum, an dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wurde;

c) der Betrag der bereitgestellten Eigenmittel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von erstatteten oder nachträglich erhobenen Einfuhrabgaben;

d) der Betrag der einbehaltenen Eigenmittel.