§ 4 Übereinkommen über die zentrale ZollabwiARTIKEL 4
KAPITEL II KAPITEL römisch zwei ERMITTLUNG UND WEITERVERTEILUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN
Der Betrag der vom Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden an den Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden weiter zu verteilenden Erhebungskosten entspricht fünfzig Prozent (50 %) des Betrags der einbehaltenen Erhebungskosten.