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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 1502 WVO

5. Kapitel Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

In forceOfficial text

Bezeichnung von Wasserflugplätzen

Wasserflugplätze sind sonstige Anlagen, die eine Wasserfläche umfassen, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist; sie sind entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl.Nr. 313/1972 , zu kennzeichnen.