WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 1502 WVO
5. Kapitel Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Bezeichnung von Wasserflugplätzen
Wasserflugplätze sind sonstige Anlagen, die eine Wasserfläche umfassen, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist; sie sind entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl.Nr. 313/1972 , zu kennzeichnen.