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BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz

§ 14 BBU-GMenschenrechtsbeobachtung

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur

In forceOfficial text

Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.