Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz

§ 14 BBU-GMenschenrechtsbeobachtung

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur

En vigueurTexte officiel

Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.