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BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz

§ 15 BBU-GDolmetsch- und Übersetzungsleistungen

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur

En vigueurTexte officiel

(1) Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie sind organisatorisch in den Geschäftsbereich Rechtsberatung (§ 13 Abs. 6) eingegliedert. § 13 Abs. 7 bis 9 ist auf Dolmetscher und Übersetzer sinngemäß anzuwenden.

(2) Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-07-23