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G-KenV · Gaskennzeichnungsverordnung

§ 10 G-KenVInkrafttreten

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, BGBl. II Nr. 47/2022 , ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.

(3) Die Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, BGBl. II Nr. 216/2023 , treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für die Gaskennzeichnung, die im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Gasmengen durchgeführt wird, erstmals anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-01-01