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G-KenV · Gaskennzeichnungsverordnung

§ 6 G-KenVAusweisung des Produktmixes

2. Abschnitt Ausgestaltung der Gaskennzeichnung

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3

(1) Gemäß § 130 Abs. 4 GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.

(2) Für die Ausweisung des Produktmixes gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.

(3) Versorgern ist es möglich, Produktmixe kundenspezifisch zuzuordnen und zu benennen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-01-01