G-KenV · Gaskennzeichnungsverordnung
§ 6 G-KenVAusweisung des Produktmixes
2. Abschnitt Ausgestaltung der Gaskennzeichnung
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
(1) Gemäß § 130 Abs. 4 GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
(2) Für die Ausweisung des Produktmixes gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.
(3) Versorgern ist es möglich, Produktmixe kundenspezifisch zuzuordnen und zu benennen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-01-01
Renvoie à
- G-KenV § 10
- G-KenV Art. 130
- G-KenV § 3
- G-KenV § 5