§ 0 Übereinkommen zwischen dem Bundesministe
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
StF: BGBl. III Nr. 179/2019
Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
–
im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
–
in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
–
besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
–
im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von:
Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention 1 1961 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe 2 vom 21. Februar 1971 und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen 3 vom 20. Dezember 1988,
sind wie folgt übereingekommen:
______________________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 .
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997 .
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997 .
Die Mitteilungen gemäß Art. 8 Abs. A des Übereinkommens wurden am 11. Juli 2005 bzw. 25. Juli 2018 abgegeben; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. A mit 1. September 2018 in Kraft getreten.