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Übereinkommen zwischen dem Bundesministe · Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

§ 1 Übereinkommen zwischen dem BundesministeBereiche und Ziel der Zusammenarbeit

Artikel 1

In forceOfficial text

(A)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe des nationalen Rechtes bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:

1

den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport von und Handel mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen;

2

den internationalen Extremismus und Terrorismus;

3

andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche

(B)

Die Vertragsparteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe des nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.