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Frauenförderungsplan BMNT 2019 · Frauenförderungsplan BMNT 2019

§ 8 Frauenförderungsplan BMNT 2019Verbindliche Vorgaben

2. Abschnitt Personelle Maßnahmen

In forceOfficial text

(1) Gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen:

1. Der Frauenanteil zum 31.12.2018 darf nicht unterschritten werden.

2. Der Frauenanteil ist wie nachstehend zu erhöhen:

Frauenanteil 31.12.2018

Frauenanteil 31.12.2020

von 0 %

auf 10%

von 1 % bis 10 %

auf 20%

von 11 % bis 20 %

auf 30%

von 21 % bis 49 %

auf 50%

(2) In Unternehmungen, an denen der Bund zur Gänze oder zum Teil durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mit einem Bundesanteil von 50 % und mehr beteiligt ist, ist der Frauenanteil an der Bundesquote im jeweiligen Aufsichtsgremium auf 50% zu erhöhen.

(3) In Unternehmungen gemäß Abs. 2 ist eine geschlechtergerechte Besetzung der Eigentümervertretung und des Vorstands anzustreben.