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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 68 StrSchG 2020Strahlenschutzunterweisung

17. Abschnitt Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften

In forceOfficial text

(1) Arbeitskräfte gemäß § 67 haben eine entsprechende Unterweisung hinsichtlich des mit ihrer Tätigkeit bzw. ihrem Aufenthalt in Kontroll- oder Überwachungsbereichen verbundenen Strahlenschutzes zu erhalten.

(2) Die betroffenen Arbeitskräfte haben an den Strahlenschutzunterweisungen gemäß Abs. 1 teilzunehmen und die dabei bekannt gegebenen Verhaltensregeln einzuhalten.