StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 68 StrSchG 2020Strahlenschutzunterweisung
17. Abschnitt Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften
(1) Arbeitskräfte gemäß § 67 haben eine entsprechende Unterweisung hinsichtlich des mit ihrer Tätigkeit bzw. ihrem Aufenthalt in Kontroll- oder Überwachungsbereichen verbundenen Strahlenschutzes zu erhalten.
(2) Die betroffenen Arbeitskräfte haben an den Strahlenschutzunterweisungen gemäß Abs. 1 teilzunehmen und die dabei bekannt gegebenen Verhaltensregeln einzuhalten.