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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 9 StrSchG 2020Dosisgrenzwerte

3. Abschnitt Dosisbegrenzung

In forceOfficial text

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1. Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie

2. Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.