StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 9 StrSchG 2020Dosisgrenzwerte
3. Abschnitt Dosisbegrenzung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie
2. Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.