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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 83 AllgStrSchV 2020Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen

11. Hauptstück Strahlenschutzbeauftragte

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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den §§ 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.