AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 83 AllgStrSchV 2020Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen
11. Hauptstück Strahlenschutzbeauftragte
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den §§ 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.