AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 79 AllgStrSchV 2020Ausbildung im medizinischen Bereich
11. Hauptstück Strahlenschutzbeauftragte
(1) Strahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
1. eine der folgenden Ausbildungen
a) Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
b) einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
c) Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 ,
und
2. Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt A bzw. B.
(2) Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.