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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 79 AllgStrSchV 2020Ausbildung im medizinischen Bereich

11. Hauptstück Strahlenschutzbeauftragte

In KraftAmtlicher Text

(1) Strahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:

1. eine der folgenden Ausbildungen

a) Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder

b) einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder

c) Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 ,

und

2. Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt A bzw. B.

(2) Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.