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SchKV · Schusswaffenkennzeichnungsverordnung

§ 1 SchKVSchriftgröße

In forceOfficial text

Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-07-22