SchKV · Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
§ 4 SchKVKurzbezeichnung
Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß § 1 Abs. 3 SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden.
SchKV · Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß § 1 Abs. 3 SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden.