SeilBEV · Seilbahn Bauentwurfsverordnung
§ 10 SeilBEVFachliche Anforderungen
4. Abschnitt Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller)
Die Sicherheitsberichtersteller haben folgende fachliche Anforderungen nachzuweisen:
1. positiver Abschluss einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder eines Studiums;
2. einschlägige Kenntnisse der zur Erstellung von Sicherheitsberichten maßgeblichen Vorschriften;
3. mindestens zweijährige einschlägige Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003.