SeilBEV · Seilbahn Bauentwurfsverordnung
§ 9 SeilBEV
4. Abschnitt Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller)
Antragsberechtigt für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen, sind:
1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
2. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.