Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SeilBEV · Seilbahn Bauentwurfsverordnung

§ 9 SeilBEV

4. Abschnitt Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller)

In forceOfficial text

Antragsberechtigt für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen, sind:

1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

2. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;

3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.