EUStA-DG · Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
§ 23 EUStA-DGAnwendung von Bestimmungen des GebAG
3. Abschnitt Anwendung von Bestimmungen des StAG, des GebAG und der Reisegebührenvorschrift 1955
Die §§ 23a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 , sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des § 23a GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (§ 10).
Amendment history
- In Kraft seit 2025-11-01
Refers to
- EUStA-DG § 10
- EUStA-DG § 23a
- EUStA-DG Art. 52