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EUStA-DG · Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

§ 23 EUStA-DGAnwendung von Bestimmungen des GebAG

3. Abschnitt Anwendung von Bestimmungen des StAG, des GebAG und der Reisegebührenvorschrift 1955

In forceOfficial text

Die §§ 23a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 , sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des § 23a GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (§ 10).

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-11-01