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EUStA-DG · Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

§ 23a EUStA-DGAnwendung von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955

3. Abschnitt Anwendung von Bestimmungen des StAG, des GebAG und der Reisegebührenvorschrift 1955

In forceOfficial text

Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 , Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.