MPG 2021 · Medizinproduktegesetz 2021
§ 28 MPG 2021Kontaktstelle für Prüfungsteilnehmer
3. Abschnitt Klinische Prüfungen, Leistungsstudien und nichtinterventionelle Studien
Tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26.5.2022 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 1).
Der Sponsor hat dafür zu sorgen, dass dem Prüfungsteilnehmer eine Kontaktstelle zur Verfügung steht, bei welcher der Prüfungsteilnehmer selbständig oder unter Mithilfe eines Patientenvertreters (§ 11e des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) Informationen einholen kann.
Refers to
- MPG 2021 Art. 11e
- MPG 2021 § 91