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MPG 2021 · Medizinproduktegesetz 2021

§ 29 MPG 2021Prüfer

3. Abschnitt Klinische Prüfungen, Leistungsstudien und nichtinterventionelle Studien

In forceOfficial text

Tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26.5.2022 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 1).

(1) Der Prüfer muss ein in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt oder Zahnarzt sein.

(2) Er muss

1. ausgebildet und erfahren im Anwendungsbereich des zu prüfenden Medizinproduktes sein, und

2. mit dem Hintergrund und den Anforderungen der klinischen Prüfung vertraut sein und eine ausreichende Erfahrung in klinischen Prüfungen aufweisen.