Agrarmarkttransparenzverordnung · Agrarmarkttransparenzverordnung
§ 34 AgrarmarkttransparenzverordnungBestandsaufnahme
5. Abschnitt Meldepflichten im Sektor Zucker
Das Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen hat der AMA den Zeitpunkt der jährlichen Bestandsaufnahme spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen.