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Agrarmarkttransparenzverordnung · Agrarmarkttransparenzverordnung

§ 35 AgrarmarkttransparenzverordnungBranchenvereinbarung Zucker

5. Abschnitt Meldepflichten im Sektor Zucker

In forceOfficial text

Eine Branchenvereinbarung zuzüglich der darin enthaltenen Wertaufteilungsklauseln sowie jede diesbezügliche Abänderung ist durch das Zucker erzeugende Unternehmen unverzüglich nach Abschluss, spätestens bis 31. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres, zu übermitteln.