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Abkommen über die Rechtsstellung des Ver · Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

§ 9 Abkommen über die Rechtsstellung des VerSOZIALVERSICHERUNG

Artikel 9

In forceOfficial text

(1) Das Büro und die Beamten des Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Beamten des Büros sind von der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts betreffend Sozialversicherung befreit.