§ 9 Abkommen über die Rechtsstellung des VerSOZIALVERSICHERUNG
Artikel 9
(1) Das Büro und die Beamten des Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Beamten des Büros sind von der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts betreffend Sozialversicherung befreit.