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DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

§ 29 DPMGVerletzung der Registrierungspflicht

7. Abschnitt Strafbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den §§ 7 oder 8 dadurch verletzt, dass

1. eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder

2. unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder

3. Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden.

(2) Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.

(3) § 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 , ist nicht anzuwenden.