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HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz

§ 25 HSchGVerweise auf andere Bundesgesetze und auf Unionsrecht

5. Hauptstück Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung. Verweise auf unionsrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die Fassung der jeweiligen Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.