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Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz · Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

§ 3 Wohn- und HeizkostenzuschussgesetzAbwicklung und Überprüfung

Ziel und Zweck

In forceOfficial text

(1) Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überwiesen.

(2) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung des Zweckzuschusses zu berichten.

(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.